Open-House-Modell als Vergabeverfahren für Rahmenverträge von Planungsleistungen?

Open House ist kein gesetzlich geregeltes Vergabeverfahren, sondern ein durch die Rechtsprechung anerkanntes offenes Zulassungsmodell. Jeder öffentliche Auftraggeber kann es grundsätzlich verwenden, aber nur, wenn tatsächlich alle Unternehmen mitgenommen werden, die die transparenten und einheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine qualitative oder wirtschaftliche Auswahl zwischen den Anbietern darf nicht stattfinden.

Warum über Open-House reden?

Mit den Investitionsprogrammen Sondervermögen Bundeswehr und Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) hat die deutsche Bundesregierung den finanziellen Grundstock für zahlreiche Projekte gesetzt. Umgehend trat die Bauwirtschaft auf den Plan und die Konzerne präsentierten sich als Totalübernehmer, der vom Projektstart bis zur Übergabe den Behörden alle Schnittstellen abnimmt und den Projektablauf beschleunigt. Das mag für manche Projekte zutreffen, sicherlich aber nicht für alle. Eines trifft jedoch tatsächlich zu: es ist nur ein Vergabeprozess für das Projekt auf Seiten der Behörden erforderlich. Ein beträchtlicher Vorteil, vergleicht man, wie viele Einzelvergaben in der Regel nach europäischem und deutschem Vergaberecht für Bauprojekte erforderlich sind.

Hier kommt nun das Open-House-Modell ins Spiel, denn dieses Vergabemodell beschränkt sich auf nur eine Ausschreibung, bietet aber vielen Unternehmen die Möglichkeit, Aufträge zu erhalten. Es kann grundsätzlich von jedem öffentlichen Auftraggeber als Vertragssystem eingerichtet werden.

Ein Open-House-Verfahren läuft anders ab als eine klassische Ausschreibung: Es gibt keinen Wettbewerb mit einem einzigen Gewinner. Stattdessen können alle Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, zu festgelegten Bedingungen einen Rahmenvertrag abschließen. Danach können Einzelaufträge aus diesem „Bieterpool“ vergeben werden. Es eignet sich insbesondere dort, wo:

  • mehrere Anbieter parallel benötigt werden,
  • keine künstliche Begrenzung der Anbieterzahl erforderlich ist,
  • standardisierte Leistungen vorliegen,
  • Preise und Vertragsbedingungen vorgegeben werden können,
  • die konkrete Leistung später nach objektiven Regeln, durch den Nutzer oder nach geografischer Zuständigkeit verteilt wird.

Welche Bedeutung hat das Verfahren für die Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen?

Theoretisch ist ein Open-House-Modell auch für Planungs- oder Prüfleistungen möglich. Praktisch ist es aber nur für weitgehend standardisierte und klar abgrenzbare Leistungen geeignet, beispielsweise:

  • wiederkehrende Prüfleistungen,
  • kleine standardisierte Gutachten,
  • Bestandsaufnahmen nach festem Leistungskatalog,
  • örtlich aufgeteilte Kontrollen,
  • standardisierte Unterstützungsleistungen.

Für klassische Objekt- und Fachplanungen nach HOAI ist es meist schwieriger. Dort muss der Auftraggeber regelmäßig qualitative Unterschiede bewerten, etwa:

  • Projektverständnis,
  • Organisation und Methodik,
  • Erfahrung des Projektteams,
  • Lösungsvorschläge,
  • Verfügbarkeit,
  • gestalterische oder technische Qualität.

Sobald der Auftraggeber anhand solcher Kriterien das geeignetste Büro auswählt, liegt kein Open-House-Modell mehr vor, sondern ein regulär zu vergebender öffentlicher Auftrag.

Nach den vorliegenden Regelungen für Open-House-Verfahren ist es als Vergabeinstrument für klassische Planungsleistungen leider nicht einsetzbar. Wenn die Kriterien deutlich aufgeweitet werden könnten, stünde den Bauämtern ein sehr effizientes Vergabeinstrument zur Verfügung – ähnlich dem Rahmenvertragssystem des US Army Corps of Engineers (Indefinite Delivery, Indefinite Quantity (IDIQ)-Verträge).

Verleich Generalplanerleistungen und Open-House-Verfahren